In der Pflegegebührenverrechnung werden für alle stationären und ambulanten PatientInnen Rechnungen erstellt, Zahlungseingänge verbucht und - wenn nötig - Zahlungserinnerungen ausgestellt. Zur Erlössicherung ist eine fundierte und valide Rechnungserstellung zeitnah durchzuführen. Da die Rechnung aufgrund der erbrachten Leistung (in Abstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen) erstellt wird, ist eine enge Kooperation mit den Leistungserbringern unabdingbar. Die PatientInnen- und Honorarverrechnung fungiert somit als Bindeglied zwischen administrativen und medizinisch/pflegerischen Bereich.
Falls unser Krankenhaus für Sie Leistungen erbracht hat, die nicht zur Gänze durch die Krankenkasse oder Ihre Privatversicherung bezahlt werden, müssen wir Ihnen den Differenzbetrag in Rechnung stellen.
Die Rechnungslegung für PatientInnen der allgem. Gebührenklasse erfolgt ausschließlich durch die MitarbeiterInnen des Standortes Mödling. Die Abrechnung der Sonderklasse wird am jeweiligen Standort durchgeführt.
Kostenbeitrag € 10,93
Von PatientInnen, die in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen werden (auch BVA- und ÖBB-PatientInnen), wird für maximal 28 Tage je Kalenderjahr ein Kostenbeitrag eingehoben.
Kostenbeitrag gem. § 45a, Abs. 1 NÖ KAG idgF. ...... ist durch den Träger der Krankenanstalt in Höhe von € 8,75 pro Kalendertag einzuheben.....
Kostenbeitrag gem. § 45a, Abs. 2 NÖ KAG idgF. ...... ist durch den Träger der Krankenanstalt in Höhe von € 1,45 pro Kalendertag einzuheben...... Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger eingehoben und verbleibt nicht dem Krankenhaus.
Entschädigungsbeitrag gem. § 45b Abs. 1 NÖ KAG idgF...... ist durch den Träger der Krankenanstalt von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und PatientInnen der Sonderklasse in Höhe von € 0,73 einzuheben. Dieser Betrag wird für den NÖ PatientInnen-Entschädigungsfonds eingehoben und verbleibt nicht dem Krankenhaus.
Von der Kostenbeitragspflicht befreit sind
Kostenbeteiligung € 15,40
Gem. § 54 NÖ KAG idgF. ist für mitversicherte, stationär aufgenommene PatientInnen ein Selbstbehalt vom Krankenhaus für Rechnung des NÖGUS für maximal 28 Tage einzuheben. Gem. § 54a NÖ KAG idgF. gilt dies für Selbst- und Mitversicherte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Von der Kostenbeteiligung ist u. a. abzusehen
Für weitere Fragen oder bei speziellen Punkten steht unsere Mitarbeiterin in der PatientInnenverwaltung sehr gerne zur Verfügung.